Gewässerordnung
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GEWÄSSERORDNUNG
§ 1. Diese Gewässerordnung gilt für die vom SFV Bielefeld e. V. bewirtschafteten Gewässern
§ 2. Der waidgerechte Angler betreibt die Fischerei pfleglich unter Wahrung der Belange des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes.
Er verpflichtet sich, an der Überwachung der Gewässer nach Kräften mitzuwirken.
Bei festgestellten Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder Fischkrankheiten sind sofort die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und zwar insbesondere: Sofortige Veranlassung von Maßnahmen zur Beweissicherung (Wasserprobenentnahme, Sicherstellung von kranken oder verendeten Fischen usw.).
§ 3. Bei Fischsterben ist einer der auf der Fangkarte vermerkten Vorstandsmitglieder sofort zu benachrichtigen.
§ 4. Der Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist grundsätzlich untersagt. Gefangene Fische sind vom Angler selbst zu verwerten.
§ 5. Bei der Ausübung der Fischerei sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Außerdem sind die auf dem jeweiligen Erlaubnisschein vermerkten Sonderbestimmungen zu beachten sowie diese Gewässerordnung zu befolgen.
§ 6. Jeder Angler hat beim Fischfang den Fischereierlaubnisschein und den Jahres Fischereischein bei sich zu führen. Ferner gehören ein Unterfangkescher, eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische, Hakenlöser, Fischtöter und Messer zur Ausrüstung.
§ 7. Bei der Begegnung am Fischwasser sind Anglern, die sich durch Vorzeigen ihres Fischereierlaubnisscheines ausweisen, die eigenen Fischereiausweise auf Verlangen vorzuzeigen. Den Fischereiaufsehern müssen bei Kontrollen Jahresfischereischein und Fischereierlaubnisschein ausgehändigt werden und nach Aufforderung gefangene Fische zur Überprüfung z.B. der Mindestmaße gezeigt werden. Grundsätzlich ist den Anordnungen der Fischereiaufseher Folge zu leisten.
§ 8. Es ist verboten, unter mäßige oder in der Schonzeit gefangene Fische zu hältern oder mitzunehmen. Als Mindestmaß gelten die gesetzlichen und auf dem Erlaubnisschein vermerkten Maße. Unter mäßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen des Hakens sofort in das Wasser zurückzusetzen. Die Benutzung eines geeigneten Hakenlösers (Löseschere, Lösezange) ist vorgeschrieben. Köderfische und Fetzenköder dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen (vgl. §7 LFO). Das Senken sowie das Angeln mit Kunst-, Fetzenköder oder totem Köderfisch sind nur in der für den Raubfischfang offenen Zeit erlaubt. Als Köderfisch sind alle Friedfischarten erlaubt, auch wenn sie das Mindestmaß unterschreiten. Ausgenommen sind Edelfische und ganzjährig geschonte Fische. Es ist verboten lebende Köderfische, zu hältern, mitzuführen und zum Fang von Fischen zu verwenden (vgl. §6, Absatz 2, LFO).
§ 9. An allen Gewässern sind drei Handangeln erlaubt. Beim Angeln auf Friedfisch ist nur der Einfachhaken gestattet. Ein Stahlvorfach oder Vorfach aus anderen, besonderes widerstandsfähigem, geeignetem Material ist beim Angeln auf Raubfisch vorgeschrieben.
§ 10. Es ist dem Angler verboten, an einem Tag mehr als 2 Edelfische und mehr als 5 kg andere Fische zu fangen. Als Edelfische gelten: Forelle, Hecht, Karpfen, Schleie und Zander. Die Fangeintragung in die Fangkarte hat unmittelbar nach dem Fang zu erfolgen.
§ 11. Die Entfernung der Handangeln darf höchstens 10 m betragen. Sie müssen unter ständiger Aufsicht stehen. Unbeaufsichtigt vorgefundene ausgelegte Angelgeräte werden ersatzlos eingezogen. Beim Einsatz einer Senke und beim Spinnfischen darf keine weitere Angel ausgelegt bleiben. Senken dürfen bis 1 m² Größe und 0,5 bis 0,8 cm Maschenweite verwendet werden. Mit einer Senke gefangene Edelfische sind ohne Rücksicht auf ihre Größe sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Beim Spinnfischen sind Unterfangkescher, Messvorrichtung, Hakenlöser, Fischtöter und Messer mitzuführen. Das Betreten der Schongebiete ist verboten. Es ist nicht gestattet, andere Personen ohne Tagesschein mit angeln zu lassen. Während der Vereinsversammlungen und -veranstaltungen ist das Angeln an unseren Gewässern untersagt. Das Angeln von Brücken, in Schongebieten und auf Inseln ist untersagt.
§ 12. Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer, insbesondere durch Plastikbecher, Flaschen, Dosen, Papier usw. ist strengstens untersagt. Wer von einem verschmutzten Platz aus angelt, kann wie der Verursacher der Verunreinigung zur Rechenschaft gezogen werden. Uferbefestigungen, Wasserpflanzen und Anpflanzungen sowie angrenzende Kulturen, Wiesen und Äcker sind zu schonen. Zäune dürfen nicht beschädigt werden. Zelten, Lagern und Auto waschen sind nicht gestattet. Das Entfachen von offenen Feuerstellen mit lagerfeuerähnlichem Charakter ist verboten. Jeglicher Lärm ist zu vermeiden. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Bestimmungen einzuhalten.
§ 13. Bei Meinungsverschiedenheiten mit Gewässeranliegern hat sich der Erlaubnisscheininhaber höflich zu verhalten und dem Verein umgehend Meldung zu machen.
§ 14. Werden Übertretungen dieser Gewässerordnung festgestellt, so sind die Fischereiaufseher des SFV Bielefeld e.V. und andere vom Verband oder staatlich autorisierte Personen berechtigt, den Fischereierlaubnisschein vorläufig einzuziehen und weitere Ordnungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Verstoß gegen diese Gewässerordnung durch Tagesfischereierlaubnisschein-Inhaber hat den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Erlaubnis zur Folge. Verstöße gegen die Gewässerordnung tragen Sie bitte in die Fangkarte ein. Das Ansehen der Anglerschaft ist in sehr großem Maße vom Benehmen eines jeden Einzelnen abhängig. Sogenannte schwarze Schafe gefährden die Zukunft der Angelfischerei. Jeder Angler möge sich so benehmen, dass er zu Recht als „Umweltschützer vor Ort” angesprochen werden kann.
§ 15. Der Inhaber dieses Erlaubnisscheins tritt mit seiner Unterschrift etwaige ihm im Falle einer Schädigung des Fischbestandes durch einen Dritten gegen den Schädiger zustehenden Schadenersatzansprüche schon jetzt an den Sportfischereiverein Bielefeld e.V. ab, der die Abtretung annimmt.
Gewässerordnung (Sonderbestimmungen)
1. Johannisbach Bielefeld
Von der Alten Jöllenbecker Straße flussabwärts bis zur Engerschen Straße und ab der Staumauer Viadukt bis zur Einmündung in die Aa. Der Johannisbach ist in zwei Abschnitte unterteilt:
1. Der Oberlauf von der Alten Jöllenbecker Straße bis zur Stiftsmühle.
2. Der Unterlauf von der Stiftsmühle bis zur Einmündung in die Aa.
2. Gewässer Ovenstädt
Das unbefugte Beschneiden oder Fällen von Bäumen und Büschen kann eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter nach sich ziehen. Notwendige Beschnitte werden nur durch den Arbeitsdienst in Absprache mit dem Verpächter durchgeführt.
3. Gewässer Brockhagen
Das Parken von Privatfahrzeugen ist auf den Wegen am Gewässer verboten. Fahrzeuge dürfen nur auf den ausgeschilderten Parkplätzen abgestellt werden. Die Tore sind immer geschlossen zu halten.
4. Gewässer Stukenbrock Das Parken von Privatfahrzeugen ist auf den Wegen am Gewässer verboten. Fahrzeuge dürfen nur auf den ausgeschilderten Parkplätzen abgestellt werden. Die Tore sind immer geschlossen zu halten. Das Betreten des Abgrabungsgeländes ist verboten (Lebensgefahr!)
Fangkarten
Die Fangkarte dient als Beweis für die Wirtschaftlichkeit unserer Gewässer. Nur über die Eintragungen in der Fangkarte kann der Besatz gesteuert werden. Deshalb ist jedes Mitglied verpflichtet jeden entnommenen Fisch sorgfältig einzutragen. Zusätzlich benötigte Fangkarten können unter Vorlage der alten Fangkarte in der Geschäftsstelle abgeholt werden. Die Geschäftsstelle ist jeden Mittwoch von 19:00 bis 20:00 Uhr geöffnet, außer in den Sommerferien und an Feiertagen.
Arbeitsdienst
Auszug aus der Satzung des Sportfischereiverein Bielefeld e. V. § 10: "Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, sich ohne Entgelt an den anfallenden Arbeiten, die im Interesse des Vereins liegen, zu beteiligen. Nichtgeleistete Arbeitsstunden müssen durch eine Geldzahlung, deren Höhe im Voraus von der Jahreshauptversammlung festzusetzen ist, ersetzt werden." Bitte die Fangkarten zum Arbeitsdienst mitbringen; die Namen werden dort notiert.
Gemeinschaftsveranstaltungen
An Gemeinschaftsveranstaltungen ist das Angeln nur für Teilnehmer gestattet. Während des Arbeitsdienstes ist das Angeln ebenfalls untersagt. Gastangler haben sich auf der Internetseite oder in der Geschäftsstelle zu informieren.
Mit der Veröffentlichung dieser Gewässerordnung sind alle vorher erlassenen Gewässerordnungen außer Kraft gesetzt
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